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Steuerberater Holding - Holding GmbH Kurzübersicht

Steuerberater Holding
Steueberater für Holding GmbH


Struktur und Steueroptimierung von Beteiligungsgesellschaften

 

Strukur und Abhängigkeitsverhältnis von Holdings:
- Mutterunternehmen hält Anteile an Tochterunternehmen bzw. ist sozusagen Gesellschafterin bei Tochterunternehmen.

 

Ist Holding eine eigene Rechtsform?
- Nein, das Wort Holding kommt aus dem englisch sprachigen Raum und bedeutet „halten“
Damit bezeichnet eine Holding die Struktur der Unternehmensform.

 

Welche Rechtsformen können Unternehmen mit Holdingstrukturen haben?
- Juristische Personen (AG’s GmbH’s) oder Personengesellschaften (GbR’s, KG’s, OHG’s).
In der Praxis sind jedoch GmbH’s, AG’s, UG’s und Ltd. Aufgrund der Haftungsbeschränkung am geläufigsten.

 

Benötigen Mutter und Tochterunterhmen getrennte Steuernummern?
- Ja, da es eigenständige Unternehmungen sind, brauchen alle Mutterunternehmen sowie alle Tochterunternehmen eigene Steuernummern.

 

Wann ist Stichtag zur Aufnahme einer Holdingstruktur?
- Zum 01.01. muss eine bestehendes Unternehmen entsprechende Beteiligung aufweisen
- Oder unterjährig mit der Neugründung von Mutterunternehmung und Tochterunternehmung

 

Vorteile von Holdingstrukturen:
- Bei Insolvenz durch Tochter ist das Mutterunternehmen geschützt
- Steuerliche Vorteile bei entsprechender Beteiligung von mind. 10%
- Ausgliederung risikobehafteter Geschäftsbereiche
- Landesgrenzen übergreifende Streuung unterschiedlicher Tätigkeitsfelder
- Bessere Strukturierungsmöglichkeiten
- Streuung von Finanzen auf verschiedene Tätigkeitsfelder und Branchen
- Kreditgeber und Kapitalgebermöglichkeiten an Tochterunternehmen
- Beschränkung von Haftungsrisiken auf verschiedene Tochterunternehmen
- Potenzial Risikostreuung bei geschäftlichem Erfolg
- Niedrig zu versteuernde Veräußerungsgewinne von Tochtergesellschaften

 

Nachteile von Holdingstrukturen
- Hohes Stammkapital (Jedes Tochterunternehmen benötigt eigenes Kapital)
- Hohes Verwaltungsaufkommen
- Tochterunternehmen werden bei Insolvenz der Mutter auch insolvent.


Vorsicht bei riskanten steuersparenden Gewinnabführungsverträgen in Bezug auf Konzernfiktion
Bei Gewinnabführungsverträgen können Gewinne und Verluste von verschiedenen Tochterunternehmen gegeneinander aufgerechnet werden.
Somit kann die Steuerlast verringert werden. Wodurch automatisch eine Gewinnabführung zur Mutterunternehmung erfolgt. Es entsteht eine hierbei eine sogenannte „Konzernfiktion“.
Die Holding wird insgesamt durch den Gewinnabführungsvertrag als Konzern angesehen.
Das Mutterunternehmen haftet somit für die Verbindlichkeiten der Tochterunternehmen.
Die Risikoumverteilung entfällt!



Holdingformen:

Operational Holding - Stammhauskonzern        
- Meistens größte Niederlassung mit Übernahme des operativen Geschäftes der Tochter.
- Häufig in mehrere Tochter- und Enkelunternehmen mit Geschäftssitz im Ausland gegliedert

 

Finanzholding- Vermögensholding
- Mutterunternehmen übernimmt lediglich die Vermögensverwaltung und nicht das operative Geschäft
- Tochterunternehmen übernimmt operatives Geschäft und ist finanziell von Mutterunternehmen abhängig

Management Holding  
- Mutterunternehmen übernimmt strategisches Geschäft der Töchter
- Tochterunternehmen Übernehmen operatives Geschäft

 

Organisational Holding - organisatorisches Holding
- Mutterunternehmen dient der Hierarchiedarstellung in der internen Organisation
- Die Geschäftsbereiche der Töchter sind in weitere Tochterunternehmen untergliedert

 

Dachholding – oberste Holdingebene
- Mutterunternehmen hält oberste Hierarchieebene
- Tochterunternehmen ohne expliziten Merkmale

 

Zwischenholding
- Mutterunternehmen in der Hierarchie unter weiterem  Mutterunternehmen
Bei Zwischenholding herrscht ein Mutterunternehmen über eigene Tochterunternehmen, aber unterliegt selbst einem herrschenden Mutterunternehmen. In dieser Holdingform ist diese Mutterunternehmen ein herrschendes und abhängiges Unternehmen.
- Tochterunternehmen ohne expliziten Merkmale

 

Holding GmbH Besteuerung Körperschaftsteuer zzgl. Soli & Gewerbesteuer
§ 8b Absatz 1 KStG in Verbindung mit Absatz 5 KStG

 

Laufende Besteuerung ab 15% Anteile
Ist das Mutterunternehmen mit 15% Anteilen an dem Tochterunternehmen beteiligt, sind 95% der Gewinne/ Dividenden die das operative Tochterunternehmen an das Mutterunternehmen ausschüttet, von der Körperschaftsteuer befreit.
Die verbliebenen 5 % der Dividende unterliegen weiterhin der Gewerbesteuer + Körperschaftsteuer/ Solidaritätszuschlag.

Die Voraussetzungen müssen am 01.01. des Jahres vorliegen.

 

Laufende Besteuerung 10% - 14,99% Anteilen
Ist das Mutterunternehmen mit 10%-14,99% Anteilen an dem entsprechenden Tochterunternehmen beteiligt, sind 95% der Gewinne/ Dividenden die das operative Tochterunternehmen an das Mutterunternehmen ausschüttet von der Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag befreit.
Jedoch unterliegt die gesamte Dividende der Gewerbesteuer.

 

Laufende Besteuerung bis 9,99% Anteile
Ist das Mutterunternehmen mit bis 9,99% Anteilen an dem entsprechenden Tochterunternehmen beteiligt ist, sind 100% der Gewinne/ Dividenden die das operative Tochterunternehmen an das Mutterunternehmen ausschüttet steuerpflichtig.
Die Dividende/ Gewinnausschüttung unterliegt komplett der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag.

 

Verkauf von Tochterunternehmen
Wenn das zu verkaufende Unternehmen ein Tochterunternehmen innerhalb der Holding Struktur ist, werden 5% des Erlöses der Besteuerung unterworfen. Für die 5% wiederum der GmbH-Pauschalsatz von 30% gilt

 

7- Jahres Frist bei Verkauf von angegliedertem, bereits vorher bestehendem Unternehmen
Bei einem Verkauf einer angegliederten, bereits zuvor bestehenden Tochterunternehmung kann der Steuervorteil erst nach 7 Jahren vollkommen ausgeschöpft werden.
Findet ein Verkauf vor Ablauf der 7-Jahres Frist statt, wird die bereits verstrichene Dauer hierfür anteilig verrechnet.

 

Familienholding Familienpool Vermögenssicherung - frühzeitig an Nachlass & Erbfolge denken
Bei einer Familienholding/ Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von Familienmitgliedern, die einen Gesellschaftsvertrag eingehen – welcher zur Bündelung und zur dauerhaften Erhaltung des Familienvermögens dient. Gerade auch im Hinblick auf Nachlass und der Erbfolge bei hohen Vermögenswerten kann eine Familienholden / Familiengesellschaft aus steuerrechtlicher Sicht in Betracht gezogen werden.

Der Zusammenschluss einer Familienholding kann über eine Kapitalgesellschaft (GmbH), eine Mischform als GmbH & Co.KG oder als reine Personengesellschaft (GbR, KG,) erfolgen.
Je nach Art und Umfang der Zielsetzungen haben die verschiedenen Rechtsformen Vor- und Nachteile.
Bei Holding-GmbHs muss beispielsweise neben der Haftungsbeschränkung auch die gewerbliche Infizierung beachtet werden. So ist bei der Familiengesellschafts- GmbH das Privatvermögen zwar geschützt, es müssen die steuergesetzgebenden Buchhaltungspflichten und gesellschaftsrechtlichen Bedingungen jedoch weiter berücksichtigt werden. Ob und in wie fern sich welche Rechtsform für Ihre Zielsetzung eignet muss im Einzelnen genau anhand der Zielsetzung abgeprüft werden.

Bei Familienholdings sind die Familienmitglieder Anteilseigner an der Holdinggesellschaft mit unterschiedlicher Anzahl Vermögensteilen und unterschiedlichen Handlungsspielräumen.
In erster Linie dient diese Gesellschaft zur Ausschöpfung von Steuervorteilen, jedoch auch je nach Zielsetzung zur Risikominimierung. Zudem kann eine Familiengesellschaft je nach Rechtsform das Vermögen vor Zerschlagung, wirtschaftlicher Vernichtung und vor weiteren Gläubigern schützen.
Nicht benötigtes Kapital und Gewinne, welche man vor einem potenziellen Insolvenzrisiko schützen möchte, können steuerbegünstigt in eine Familienholding übertragen werden.

In den Gesellschaftsverträgen können zum Schutz der Holding beispielsweise auch Klauseln, die die Veräußerung von Geschäftsanteilen betreffen, verfasst werden. Die Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrages sollte daher unter Berücksichtigung aller denkbaren Eventualitäten erfolgen, um so auch ggf. spätere Vermögensverluste zu vermeiden. Natürlich sind neben der Holding auch die weiteren Freibeträge im Rahmen der Schenkungssteuer gültig. Hier sollte bei entsprechenden Vermögenswerten auch frühzeitig gehandelt werden. Um eine optimale Strategie nebst Analyse zu erarbeiten, muss eine Vielzahl an gesetzlichen Faktoren berücksichtigt werden. Nur so kann eine effektive Umsetzung erfolgen.

 

Steueroptimierung 10 Jahres Freibeträge – Schenkungssteuer
- Ehepartner & Lebenspartner: 500.000€
- Kinder: 400.000€ (Je Elternteil bei getrennten Vermögen)
- Eltern & Großeltern: 100.000€
- Enkelkinder: 200.000€
- Nicht verwandte sowie Geschwister & deren Kinder, Stiefeltern usw: 20.000€

Nützliche PDF Vorlagen zum online ausfüllen & downloaden

Eigenbeleg - Quittung - Bewirtungsbeleg - Stundennachweis §17 MiLoG

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