Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung §19 UStG

Wann ist man Kleinunternehmer und was ist der Unterschied?

Kleinunternehmer ist wer die Umsatzgrenzen nach § 19 UStG erfüllt.

Der Unterschied ist, dass man als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweist.

Im Gegensatz bekommt er die gezahlte Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurück.

Auf den Rechnungen ist zwingend der Hinweis „Kleinunternehmer nach §19 UStG“ anzugeben.

 

Welche Umsatzgrenzen gibt es bei der Kleinunternehmerregelung?
Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist wer, im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von 22.000 € (bis 31.12.2019 17.500) und im aktuellen Jahr voraussichtlich einen Umsatz von 50.000 € nicht überschreitet. Hierbei müssen zwingend beide Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Merksatz: An Silvester stellen Sie sich zwei Fragen: „Habe ich im aktuellen Jahr einen Umsatz von 22.000 € überschritten?“ und „Werde ich im kommenden Jahr einen Umsatz von 50.000 € überschreiten?“

Wenn beide Fragen mit „nein“ beantwortet werden, bleibt die Kleinunternehmerregelung bestehen.

Sollte eine Frage mit „ja“ beantwortet werden, ist die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anzuwenden.

Es muss reguläre Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sowie vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abgegeben werden.

 

Was ist bei einer Existenzgründung bei Kleinunternehmer?
Da es bei Existenzgründern kein Vorjahr gibt, ist die Frage des voraussichtlichen Umsatzes auf das aktuelle Jahr anzuwenden. Sie fragen sich somit: „Werde ich voraussichtlich einen Umsatz von 22.000 € überschreiten?“ Nein: Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden.

 

Dabei ist der Umsatz auf volle 12 Monate hochzurechnen, auch wenn Sie erst im Dezember gründen. bspw. erwarteter Umsatz im Dezember 2.000 €. Auf 12 Monate hochgerechnet = 24.000 €.

24.000 € > 22.000 € = keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich!.

 

Wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf die Einkommensteuer aus?

Die Kleinunternehmerregelung wirkt sich nicht auf die Umsatzsteuer aus.

Für Zwecke der Einkommensteuer und ggf. der Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer (Ertragsteuern) ist die Kleinunternehmerregelung unrelevant. Je nach Einkunftsart ist der Gewinn oder der Überschuss zu ermitteln und zu erklären.

 

Muss ich die Kleinunternehmerregelung anwenden und macht ein Verzicht Sinn?
Sie können auf die Kleinunternehmerregelung Verzichten.

Das macht Sinn, wenn Sie Eingangsrechnungen mit viel Vorsteuer erwarten, da Sie diese Vorsteuer abzgl. der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhalten.

 

Allerdings sind Sie bei einem Verzicht für 5 Kalenderjahre an Ihre Wahl gebunden und müssen selbstverständlich auf Ihren Rechnungen auch die Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen.