Plattformen Steuertransparenzgesetz

PStTG - Plattformen Steuertransparenzgesetz
Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen von Plattform­be­treiber in Steuersachen.
DAC7

 

Wann tritt das PStTG in Kraft?
Ab 01.01.2023

 

Was ist das PStTG Plattformen Transparenzgesetz?
Infolge des Plattform Transparenzgesetzes müssen Betrieber digitaler Plattformen, den Finanzbehörden Informationen über Einnahmen melden, die von Anbietern/ Nutzern auf diesen Plattformen erzielt werden. 
Die Plattformanbieter haben im Zuge dessen die Anbieter/Nutzer zu registrieren und die vom Gesetzgeber verlangte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

 

Welche Plattformarten sind im Rahmen des PStTG meldepflichtig?
Betreiber von Plattformen, die es Nutzern ermöglicht, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen.
U.a. sind das;
- Plattformen für Warenverkäufe 
- Plattformen für Fahrzeugvermietungen
- Plattformen für Immobilienvermietungen
- Plattformen für Persönliche Dienstleistungen


Wer ist ein Betreiber einer digitalen Plattform im Rahmen des PStTG?
Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. 

 

Zuständige Behörde - Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
In Deutschland werden die Daten 1x jährlich via Datenfernübertragung an das BZSt gemeldet, welche den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden. 
Die Betreiber der Plattformen müssen Anbieter identifizieren und deren Umsätze spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

 

Strafen für Plattformbetreiber bei Nichtbeachten des PStTG (§25PStTG)
Sofern Plattformbetreiber die Daten der Anbieter nicht korrekt oder rechtzeitig an das BZSt übermitteln, können Bußgelder von 5.000€ bis zu 50.000€ drohen. 
Kommt ein Plattformbetreiber seitens des BZSt auch nach zwei erfolgten Mahnungen der Informationspflicht nicht nach, kann das BZSt den Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen (§26 PStTG).

 

Wann müssen Plattformbetreiber handeln, wenn Anbieter/Nutzer angeforderte Auskünfte nicht erteilen? (§23 PStTG)
Sofern ein Anbieter nach 2-maliger Erinnerung der Aufforderung nicht nachkommt, kann;
- ein Anbieterkonto gesperrt werden
- die Registrierung gelöscht werden
- eine erneute Registrierung blockiert werden
- Vergütung einbehalten werden bzw. Auszahlungen blockiert.

 

Welche Anbieter/Nutzer werden nicht erfasst, sind freigestellt?
- staatliche Rechtsträger
- Nutzer, die Wertpapierhandel betreiben
- Nutzer, die weniger als 30 Transaktionen (Warenverkäufe) im Meldezeitraum getätigt haben und hierfür weniger als 2000€ vergütet bekamen.
- Immobilienanbieter als Eigentümer mit über 2.000 Transaktionen im Meldezeitraum


Was ist keine Plattform im Sinne des PStTG?
- Streaminganbieter
- eigenen Online-Shops, wenn ausschließlich eigene Waren oder Dienstleistungen angeboten werden
- Kontaktvermittlung / Partnerbörsen

 

Welche Daten müssen von Anbietern/Nutzern eingeholt werden?
- den Vor- und Nachnamen
- bei Unternehmen Firmenname & Handelsregisternummer
- die Anschrift des Wohnsitzes 
- bei Unternehmen Firmensitz & Betriebsstätten;
- jede Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter erteilt wurde, und den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sie erteilt hat, oder, sofern keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort;
- sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke;
- das Geburtsdatum;
- sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos
- sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, .
- jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Anbieter als ansässig gilt 
- jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;
- die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung;
- die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

 

bei Immobilien
- Anschrift zu jeder Immobilieneinheit
- Je Immobilieneinheit erwirtschaftete Vergütung pro Quartal
- Transaktionen der jeweiligen Immobilieneinheit
- Art der jeweiligen Immobilieneinheit
- Anzahl der Tage, an denen die jeweilig inserierte Immobilieneinheit während des Meldezeitraums zur Nutzung überlassen wurde

- Zur jeweiligen Immobilieneinheit die Grundbuchnummer oder gleichwertige Angabe

 

Freistellung Plattformbetreiber & Antragskosten § 11 PStTG
Plattformbetreiber können, sofern sie nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden, einen Antrag auf Freistellung stellen.
- Anträge, auch Verlängerungsanträge müssen bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres für den laufenden Meldezeitraum beantragt werden.
- Kosten: 5.000€ bei Antrag auf Feststellung
- Kosten: 2.500€ bei Antrag Verlängerung

 

Weshalb gibt es das Gesetz? 

Das PStTG Gesetz dient zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen.
Infolge der Gesetzgebung erhalten Finanzämter von den Plattformbetreibern entsprechende Kontrolldaten über erhaltene Einnahmen seitens der Anbieter/ Nutzer. Bei Betriebsprüfungen oder Steuerveranlagungen werden die Kontrollmitteilungen herangezogen und mit den erklärten Angaben abgeglichen.  

 

Belegenachweise bei Anschaffung 
Belege über Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten sollten sorgfältig von Anbietern/ Nutzern aufbewahrt werden. 
Auch im Sinne der Freigrenze privater Veräußerungsgeschäfte (§23 EStG).