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Verbrauchsteuern
Arten von Verbrauchsteuern und Steuerhöhe
Was sind Verbrauchsteuern?
Verbrauchssteuern sind indirekte Steuern, die beim Verbrauch / Gebrauch bestimmter Waren und Leistungen anfallen. Auch die Einfuhrumsatzsteuer zählt zu den Verbrauchssteuern.
Wer ist für die Verbrauchsteuern zuständig?
Die Verwaltungskompetenz der Verbrauchssteuern übernimmt der Zoll.
Welche vom Bund geregelten Verbrauchsteuern gibt es?
- Stromsteuer
- Energiesteuer / Mineralölsteuer
- Kaffeesteuer
- Alkoholsteuer
- Alkopopsteuer
- Biersteuer
- Einfuhrumsatzsteuer
- Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
- Tabaksteuer
1.) Stromsteuer
Die Stromsteuer besteuert den Verbrauch von elektrischem Strom.
- Höhe Stromsteuer 2023: 2,05 Cent / kWh
2.) Energiesteuer/ Mineralölsteuer
Die Energiesteuer besteuert den Verbrauch von Energieerzeugnissen wie Benzin, Diesel, Mineralöle/ Heizöl, Kohle usw.
Hierbei sind abweichende Steuersätze für entsprechende Zeiträume sowie abweichende Steuersätze für "begünstigte Zwecke" § 2 Abs. 3 EnergieStG / § 3 EnergieStG zu beachten.
a) Benzin, unverbleit mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
- 669,80 € / 1.000L
b) Benzin, unverbleit mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
- 654,50 € / 1.000L
c) Benzin, verbleit (alle Motorenbenzine und Flugbenzin)
- 721,00 € / 1.000L
d) Mittelschwere Öle (hauptsächlich Kerosin und Petroleum)
- 654,50 € / 1.000 Liter
e) Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
- 485,70 € / 1.000 Liter
f) Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
- 470,40 € / 1.000 Liter
g) sogenannte schwere Heizöle
- 130,00 € / 1.000 Kilogramm
h) Schmieröle und andere Öle
- 485,70 € / 1.000 Liter
i) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
- 31,80 Euro je Megawattstunde
- bis zum 31.12.2023: 13,90 € / Megawattstunde
- vom 1.01.2024 - 31.12.2024: 18,38 € / Megawattstunde
- vom 1.01.2025 - 31.12.2025: 22,85 € / Megawattstunde
- vom 1.01.2026 - 31.12.2026: 27,33 € / Megawattstunde
j) Flüssiggase
409,00 € / 1.000kg
k) andere Flüssiggase
- 1.217,00 € / 1.000kg
l) Kohle
- 0,33 € / Gigajoule
m) Petrolkoks der Position
- 0,33 € / Gigajoule
Energiesteuersätze begünstigter Anlagen §3 EnergieStG
Begünstigt sind Energiestoffe in folgenden Fällen;
- zum Verheizen
- zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen
- zum Betrieb von sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a EnergieStG
Abweichende Steuersätze nach § 2 Abs. 3 EnergieStG:
a) Ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, Schwefelgehalt mehr als 50 mg/kg
- 76,35 € / 1.000L
b) Ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, Schwefelgehalt höchstens 50 mg/kg
- 61,35 € / 1.000L
c) sogenannte schwere Heizöle
- 25,00 € / 1.000kg
d) Schmieröle und andere Öle
- 61,35 € / 1.000L
e) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
- 5,50 € / Megawattstunde
f) Flüssiggase
- 60,60 € / 1.000kg
3.) Kaffeesteuer
Kaffee und sogenannte kaffeehaltige Waren unterliegen der Kaffeesteuer in Deutschland.
Ausgenommen sind das Gebiet von Büsingen und die Insel Helgoland.
Der Kaffeesteuer unterliegen Waren, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.
Hierzu gehören beispielweise auch kaffeehaltige Speisen und Süßwaren.
- Höhe Kaffeesteuer Röstkaffee 2,19€ / kg.
- Höhe Kaffeesteuer für löslichen Kaffee 4,78€ / kg.
4.) Alkoholsteuer - ehem. Branntweinsteuer
5.) Alkopopsteuer
6.) Biersteuer
7.) Schaumweinsteuer
>mehr Informationen über die Verbrauchssteuerarten 4-7 hier<
8.) Tabaksteuer
>mehr Informationen über die Tabaksteuer hier<
9. Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei Importen aus Drittstaaten / Drittländern erhoben.
Hier fallen je nach Warenart und Wert neben der Einfuhrumsatzsteuer, Zölle und Verbrauchsteuern an. Die EUSt Einfuhrumsatzsteuer entspricht Mehrwertsteuer von 7% oder 19%
>Hier mehr Informationen zum Thema Importe, Zölle & Steuern<